Hausrat Wasserschaden

Vor Schäden am eigenen Hausrat kann sich kein Versicherungsnehmer freisprechen. So kann ein geplatzter Schlauch der Wasch- oder Spülmaschine selbst dann schon einen nicht geringen Schaden verursachen, wenn der Versicherungsnehmer sein Haus gar nicht verlassen hat. Und Leitungswasser Schäden durch verrostete oder kaputt gefrorene Rohre werden meist erst dann sichtbar, wenn das Wasser bereits ausgetreten und entsprechende Schäden hinterlassen hat. Da kann es angesichts dieser Szenarien nur sinnvoll und richtig sein, wenn in jedem Haushalt eine entsprechende Hausratversicherung abgeschlossen wurde. Denn ein Hausrat Wasserschaden kann schnell in den Reparaturkosten mehrere hundert Euro ausmachen. Und wenn ein Hausrat Wasserschaden zudem noch das Mobiliar zerstört ist die Anschaffung neuer Möbel mitunter ein kostspieliges Vergnügen, wenn sie überhaupt noch in der Art und Weise wieder zu beschaffen sind.

Hausrat Wasserschaden - Vorkehrungspflicht des Versicherungsnehmers

So gilt es bei einem Hausrat Wasserschaden aber zu allererst, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich alle Vorkehrungen getroffen hat, um einen solchen Schaden nicht nur zu vermeiden, sondern ihn in der Folge auch noch möglichst gering zu halten. Sonst kann es durchaus passieren, dass die Hausratversicherung die Schadensregulierung versagt. Denn ein Schaden durch eine vom Frost zerstörte Wasserleitung wird nur dann von der Hausratversicherung erstattet, sollte der Versicherungsnehmer die für den Winter notwendigen Vorkehrungen getroffen haben. Gleiches gilt, sollte ein Hausrat Wasserschaden durch ein geplatztes Abflussrohr der Waschmaschine entstanden sein und der Versicherungsnehmer selbst war zum Zeitpunkt des Unglücks nicht zu Hause. Dann kann sich die Versicherung auf die Missachtung der Sorgfaltspflicht berufen und die Zahlung verweigern.

Hausrat Wasserschaden - Schaden dokumentieren

In der Regel leisten die Versicherungen bei einem Hausrat Wasserschaden aber problemlos. Der Versicherungsnehmer muss allerdings den Schaden dokumentieren und eventuell sogar mit Bildern der Versicherung einreichen. Leistet die Schadensregulierung keinen Aufschub, weil z.B. notwendige Wasserleitungen ersetzt werden müssen, kann der Versicherungsnehmer selbst auch ohne Kostenzusage der Versicherung einen Handwerker mit der Reparatur beauftragen. Allerdings sollte dieser einen Kostenvoranschlag erstellen, der dann der Versicherung eingereicht wird.
Stellt sich bei einem Hausrat Wasserschaden heraus, dass Mitbewohner ebenfalls einen Schaden zu beklagen haben, kann die Hausratversicherung die Schadensregulierung an die private Haftpflichtversicherung zuständigkeitshalber delegieren. Gleiches gilt auch umgekehrt, sollte ein Wasserschaden ausgelöst durch einen Mitbewohner, aufgetreten sein.