Sterbegeld

Wer einen geliebten Menschen verliert, wird schon wenige Stunden später bei der Organisation der Bestattung mit hohen Kosten konfrontiert. Sterbegeld beantragen ist dabei sicher das Letzte, woran man im Trauerfall denkt. Dennoch sollte man gerade diesen Punkt nicht vernachlässigen. Bis zum 31. Dezember 1993 waren die gesetzlichen Krankenkassen nämlich verpflichtet, mit einer Zahlung von Sterbegeld zumindest für einen kleinen Teil der Bestattungskosten ihrer Mitglieder aufzukommen. Wegen einer Gesetzesänderung ist jedoch die gesetzliche Krankenversicherung seit 1994 nun keine Hilfe mehr, wenn es darum geht, eine Bestattung zu finanzieren.

Obwohl der Staat nicht mehr dafür sorgt, dass jedem bei der Finanzierung von Bestattungskosten geholfen wird, sollte bei jedem Sterbefall geprüft werden, ob Sterbegeld in Anspruch genommen werden kann. Dazu muss geprüft werden, ob der Versicherte bei einem Versicherer überhaupt eine Sterbegeld Versicherung abgeschlossen hat. Wenn ja, heißt es also, dass man unmittelbar nach dem Sterbefall Kontakt mit dem Versicherungsträger aufnehmen sollte und die Auszahlung von Sterbegeld beantragen sollte.

Wenn der Verstorbene eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hat, kommt die Versicherung für Bestattungskosten auf. Beim Tod von Arbeitnehmern ist in einigen Fällen eine Sterbegeldzahlung durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Bei einer betrieblichen Altersversorgung erhalten Angehörige von verstorbenen Mitgliedern ebenso Geld. Angehörige von verstorbenen Beamten erhalten nach dem Beamtenversorgungsgesetz ein Sterbegeld in der doppelten Höhe des Ruhegehalts oder Dienstgehalts des Verstorbenen. Bei Arbeitsunfällen ist die gesetzliche Unfallversicherung zur Zahlung eines Sterbegelds verpflichtet. Die Versicherung zahlt ein Siebtel der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ­festgelegten Bezugsgröße. Das gilt auch für Unfälle von Schülern und Studenten in Bildungseinrichtungen. Auch private Unfallversicherungen zahlen, wenn Unfälle zum Tod führen. Bei Gewerkschaften und Vereinen, in denen der Verstorbene Mitglied war, sollten Angehörige ebenso prüfen ob Anspruch auf Sterbegeld besteht.